Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Bedingungen / Richtlinien für Be- und Entladungen

AGB

1. Allgemeines
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

1.3 Abweichungen von den nachfolgenden Einkaufsbedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Bemusterungen, Kostenanschläge und Angebote des Lieferanten sind für uns kostenlos, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kostenanschläge sind verbindlich.

2.2 Anfragen sind freibleibend und unverbindlich.

2.3 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

2.4 Änderungen und Ergänzungen, die sich bei der Ausführung der Lieferung oder Leistung als erforderlich zeigen, sowie Nebenabreden jeder Art, sind vom Lieferanten unverzüglich anzuzeigen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Einkaufs in der Form gemäß 2.2. .

2.5 Erteilte Bestellungen seitens unserer gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Bestellung widerspricht.

3. Lieferung
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.2 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich unseren Einkauf zu benachrichtigen, sobald er die Einhaltung des Liefertermins gefährdet sieht.

3.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

3.5 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.

3.6 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.7 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferpapieren und Rechnungen, unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung durch uns nicht zu vertreten.

4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unseren sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

5. Preise, Preisstellung, Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.

5.2 Die Preise verstehen sich, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, DDU oder DDP Werk Leuna (Incoterms 2000), bzw. frei vorgegebener Empfangsstelle, inkl. Verpackung und sonstiger Kosten.

5.3 Die Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart, 14 Tage nach Lieferung und Leistung und Erhalt der Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto oder 45 Tage rein netto.

5.4 Wir sind berechtigt, gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten mit fälligen Gegenforderungen, aufzurechnen, die uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen (Beteiligung von mehr als 50 %) zustehen.

6. Gefahrenübergang
6.1 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Lieferung durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

6.2 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf uns über. Es findet eine förmliche Abnahme statt, Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.

7. Mängelansprüche
7.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

7.3 Erfolgte eine Bemusterung, so gelten die Eigenschaften des Musters als Beschaffenheitsangabe. Die gelieferte Ware muss musterkonform sein.

7.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 bzw. 635 Abs. 3 BGB zu verweigern.

7.5 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns das Recht zu, diesen auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist. Ist die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

7.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

7.7 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte, reparierte oder ausgetauschte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für Fehlersuche, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

7.9 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

7.10 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

7.11 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 7.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 7.9 und 7.10 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre und zwei Monate nach Ablieferung durch den Lieferanten.

7.12 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

8. Beistellung
Von uns beigestellte Gegenstände und Materialien bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Gegenstände und Materialien hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

9. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung
9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten, eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Deckung in Höhe von zumindest 1 Million Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Schadenfall sowie unter Einschluss der sogenannten erweiterten Produkthaftung zu unterhalten und auf Anforderung nachzuweisen.

10. Geheimhaltung
10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte und geheimhaltungsbedürftige kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

10.2 Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen von uns nur nennen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

11. Schutzrechte
11.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

11.2 Werden wir von einem Dritten dieser halb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

11.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

11.4 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute und für Juristische Personen des öffentlichen Rechts ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach der Wahl von uns, unser Hauptsitz. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Bedingungen / Richtlinien für Be- und Entladungen

Be- und Entladezeiten

Entnehmen Sie die gültigen Ladezeiten bitte immer den betreffenden Speditionsaufträgen und Packlisten.

Selbstabholungen

  • Selbstabholungen von Ihnen verladebereit gemeldeten Aufträgen müssen mit ausreichender Vorlaufzeit (mindestens 2 Arbeitstage) angemeldet und mit dem Versand der jeweiligen Ladestelle abgestimmt werden. Ansonsten kann zu Lasten des Selbstabholers keine Beladung erfolgen.
  • Selbstabholer oder beauftragte Speditionen müssen die notwendigen Referenznummern (Transport- oder Auftragsnummern) nennen können, da ansonsten keine Zuordnung und keine Beladung möglich ist.

Gefahrgut

  • Bei Transporten mit Gefahrgut muss der Fahrer vor Werkseinfahrt, spätestens vor der Beladung seinen ADR-Schein und die notwendige ADR-Ausrüstung des Fahrzeugs vorweisen.
  • Bei unter 1000 Punkten sind zumindest die notwendigen Feuerlöscher mitzuführen.
  • Ohne ausreichende vorgeschriebene Ausrüstung, Genehmigungen, Erlaubnisse etc. kann zu Lasten des Spediteurs oder Frachtführers keine Beladung von Gefahrgut erfolgen.

Verhalten von Fahrern, Beifahrern und Begleitpersonal im Werk beim Be- und Entladen

  • Persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen (Warnweste, Sicherheitsschuhe, ggf. Hand- und Augenschutz etc.).
  • Kein Aufenthalt in Gefahrenbereichen.
  • Nutzung von eingezeichneten oder vorgesehenen Fußgänger- und Bewegungsbereichen.
  • Verkehrswege, Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen, Notausgänge etc. dürfen nicht zugestellt oder blockiert werden.
  • Fahrzeuge sind durch Betätigen der Feststellbremse (auch am Anhänger oder Auflieger) sowie ggf. durch Anlegen von Unterlegkeilen gegen Wegrollen zu sichern.

Eingesetzte Fahrer und Fahrzeuge

  • Die eingesetzten Fahrer, Beifahrer und Begleitpersonal müssen alle notwendigen Führerscheine, ggf. ADR-Scheine und sonstige notwendigen Qualifikationen haben und auf Verlangen auch vorweisen können.
  • Die Fahrzeuge, Container etc. müssen zu den vorgesehenen Transportaufgaben passen und in technisch einwandfreiem Zustand sein.
  • Alle notwendigen Zertifikate, Prüfungen, Ausrüstungen etc. müssen vorhanden und aktuell sein.
  • Alle notwendigen Ausrüstungsgegenstände müssen in ausreichender Zahl und zulässigem Zustand mitgeführt und den Notwendigkeiten entsprechend eingesetzt werden.
  • Die für die Transportaufgabe notwendigen Ladungssicherungsmittel (Spanngurte, Antirutschmatten, Staupaletten etc.) sind in ausreichender Anzahl vom Fahrzeugführer mitzubringen.
  • Die Ladefläche muss mindestens besenrein sauber sein und über eine ausreichende Anzahl an Zurrpunkten verfügen, die auch eine ausreichende Lastaufnahme für die Sicherungsaufgabe haben.

Beladevorgang

  • Den Weisungen vom „Leiter der Ladetätigkeiten“ bzw. dessen Stellvertretern ist bezüglich der Ladetätigkeiten Folge zu leisten.
  • Der Fahrer hat im Voraus mit unserem Verladepersonal auf Basis des zulässigen Ladegewichts, des Lastverteilungsplans und der zulässigen Achslasten zu klären, wie viele Paletten in welchem Verlademuster geladen werden können.
  • Auch einseitige Beladung ist zu vermeiden und bei der Beladeplanung zu berücksichtigen.
  • Nach vorne wird formschlüssig verladen. Ladelücken sind zu vermeiden bzw. ggf. aufzufüllen (z. B. mit Leerpaletten).
  • Formschluss kann auch durch Kopflashing-Methoden erreicht werden.
  • Antirutschmatten in einwandfreiem Zustand sind unter die Paletten zu legen.
  • Zusätzlich ist jede Ladereihe mit mindestens 1 Spanngurt zu sichern. Ggf. sind mehrere Spanngurte pro Ladereihe zu verwenden.
  • Anzahl, Zustand und Lastaufnahmemöglichkeiten der Spanngurte müssen immer ausreichend sein.
  • Die Ladungssicherung wird vom Fahrer angebracht und von uns kontrolliert.
  • Bei unvollständiger Ladungssicherung ist vom Fahrer nachzubessern.

Verbot von Überladungen

  • Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs sowie die zulässigen Achslasten sind einzuhalten.
  • Sofern sich die mögliche Überladung schon beim Eintreffen und Verwiegen des leeren oder teilbeladenen Fahrzeugs abzeichnet, darf die Beladung erst gar nicht begonnen werden Im Einzelfall kann, sofern möglich und vorbehaltlich einer entsprechenden Freigabe durch uns, die vorgesehene Zuladung verringert werden, um die Gewichtsgrenzen einzuhalten.
  • Bei späterer Feststellung einer Überladung besteht nach Rücksprache die Möglichkeit der Gewichtsreduzierung durch Abladen.

Ladungssicherung

  • § 22 Abs. 1 StVO: Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
  • VDI 2700 ff. gelten als anerkannte Regeln der Technik und sind als Mindeststandard zu erfüllen.
  • § 412 Abs. 1 HGB: Der Absender hat das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
  • Die Auftragnehmer (Spediteure/Frachtführer) unserer Speditionsaufträge/Frachtverträge übernehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarung, soweit gesetzlich zulässig und soweit Auftragsgegenstand nicht der Transport von verplombten Seecontainern ist, sämtliche Pflichten des Auftraggebers (Absenders/Verladers) zur Ladungssicherung gemäß § 412 Abs.1 HGB. Insbesondere ist dies die Verantwortung für die beförderungssichere Stauung und Befestigung des Transportguts sowie dessen Entladung. Der Auftragnehmer Spediteur/Frachtführer) haftet für alle Schäden, welche durch die Verletzung seiner Pflichten entstehen. Die für den Auftrag notwendigen Ladungssicherungsmittel sind mitzubringen und nach Beladung entsprechend der VDI 2700 ff. zur notwendigen Ladungssicherung anzubringen. Die in § 431 HGB festgelegten Haftungsgrenzen gelten nicht.